VORGABEN ZUM GeldwäscheGESETZ (GWG)


Der Gesetzgeber hat einen großen Kreis von Gewerbetreibenden, u. a. Kreditinstitute, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder und auch die Immobilienmakler gemäß § 2 Ziff. 10 GWG verpflichtet, die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes einzuhalten und bei der Ausübung unserer Tätigkeit danach zu handeln.

Durch das Geldwäschegesetz werden uns bestimmte Pflichten in Bezug zu unserer Geschäftstätigkeit auferlegt, insbesondere

 

  • die Feststellung der Identität des Vertragspartners durch Erheben von Angaben,
  • die Überprüfung der Identität durch Einsicht in Originaldokumente,
  • die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt,
  • die Abklärung des PEP-Status (PEP = Politisch exponierte Person).

 

Als Vertragspartner sind Sie gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Regelungen enthalten §§ 4 Abs. 6 und 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 Geldwäschegesetz.

 Nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (§§ 4 und 8) müssen wir vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion Vertragspartner und, soweit vorhanden, wirtschaftlich Berechtigte identifizieren. Dazu müssen wir von unseren Vertragspartnern die folgenden Angaben erheben und uns durch Einsicht in Dokumente über deren Richtigkeit vergewissern:

 Anforderungen an unsere Vertragspartner

  • Bei natürlichen Personen: Name, alle Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art des Ausweises, Ausweisnummer und ausstellende Behörde. Überprüfung durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird (Personalausweis, Reisepass).
  • Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Zusätzlich ist in diesen Fällen die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten zwingend vorzunehmen. Anhand eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregisters oder einem vergleichbaren amtlichen Register müssen wir uns über die Richtigkeit der vorstehenden Angaben vergewissern.
  • Politisch exponierte Personen: Es ist zu klären, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte, sowie deren Angehörige oder bekanntermaßen nahestehende Personen, ein wichtiges politisches Amt ausüben oder ausgeübt haben.

Alle von uns zu erhebenden Angaben und Überprüfungen erfolgen formularmäßig. Bitte unterstützen Sie uns bei der Erhebung und der Dokumentation der Angaben.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.


Weitere Informationen:

Merkblatt

www.lds.sachsen.de/geldwaesche